Satzung des Vereins „Soziale Initiative El Salvador – Verein zur Förderung gemeinnütziger Projekte in El Salvador e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „Soziale Initiative El ‚Salvador
(1) – Verein zur Förderung gemeinnütziger Projekte in El Salvador e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Hamburg.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit mit der Republik El Salvador, Zentralamerika, sowie von Projekten zur Unterstützung von Personen, die hilfsbedürftig im Sinne von § 53 AO sind, in der Republik El Salvador, Zentralamerika. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere Körperschaften. Bei inländischen Begünstigten muss es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften handeln.
(2) Er bezweckt insbesondere, in Deutschland Geld und Sachspenden zu sammeln, um in El Salvador gemeinnützige Projekte zu unterstützen, die sich der ärmsten und hilfsbedürftigen Bevölkerungsschichten annehmen. Schwerpunktmäßig sollen dabei Soziale Projekte gefördert werden, die Frauen und Kinder als Zielgruppe haben.
(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
• Kooperation mit anerkannten und erfolgreichen gemeinnützigen Institutionen in El Salvador, um mit deren Hilfe förderungswürdige Projekte auszusuchen, die den Vereinsmitgliedern in Deutschland vorgestellt und zur Unterstützung vorgeschlagen werden
• Finanzielle Unterstützung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgewählten Projekte
• Öffentliche Vorstellung der finanziell geförderten Projekte durch Broschüren und Internetpräsentationen
• Sammeln von Geld- und Sachspenden für die vom Verein unterstützten Hilfsprojekte
(4) Die Weiterleitung von Vereinsmitteln an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Verpflichtung zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Mittel vom Verein unverzüglich eingestellt.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Kalenderjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Vier Personen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender/-de, dessen/deren Stellvertreter/-in, sowie der/die Schatzmeister/in und der /die Schriftführer/-in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 2.) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal, sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/-n und bei deren/dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreter/-in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/-in anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/-n und bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Eine Ergänzung der Tagesordnung um neue Beschlusspunkte durch die Vereinsmitglieder ist möglich. Diesbezügliche Anträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Einladungsschreibens beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sein. Der Vorstand muss seinerseits die Ergänzung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt haben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine/-n Versammlungsleiter/-in. Bis dahin erfolgt die Leitung durch die/den Vorsitzende/-n des Vereins und bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt eine/-n Protokollführer/-in.
(7) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c) ,Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab EURO 10.000,–
e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene, neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Medico International“ Burgstraße 106, 60389 Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, vorzugsweise für ein Projekt in El Salvador, zu verwenden hat.
Hamburg, der 1. November 2009
Satzung zum Download
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